AGB´s
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma Theodor Erich Großhandels GmbH
Wir liefern nur zu diesen Bedingungen. Abweichungen
gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
bestätigt haben. Abweichende Bedingungen des Käufers
gelten auch dann, wenn sie uns später zugegangen sind und
wir ihnen nicht widersprochen haben.
I. Angebote und Preise
Wir haben einen Auftrag erst angenommen, wenn wir ihn schriftlich
bestätigt oder ausgeführt haben. Unsere Preise
verstehen sich als Barpreise ab Werk oder Lager ausschließlich
Verpackung für Aufträge im Gesamtwert von mehr als
Euro 20,-. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in
Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Treten
bis zum Tage der Lieferung Erhöhungen der Materialpreise,
Löhne oder unserer Einkaufspreise ein, so sind wir berechtigt,
unabhängig von Angeboten und Auftragsbestätigungen,
unsere vereinbarten Verkaufspreise entsprechend anzugleichen.
Bei Kunden, die nicht Kaufleute sind, gilt dieses nur, wenn
die Auslieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß
erfolgt.
II. Lieferung und Abnahme
Vom Käufer gewünschte Lieferzeiten halten wir nach
Möglichkeit ein. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Lieferzusagen mit Terminfestlegungen stellen niemals Fixgeschäfte
dar. Wenn die Nichteinhaltung von Lieferfristen zurückzuführen
ist auf Aufruhr, Streik, Aussperrung, Krieg, Behinderung der
Versandmöglichkeiten, Betriebsstörungen, Belieferungsströrungen
bei uns oder unseren Vorlieferanten oder auf andere Ereignisse,
die außerhalb unseres Willens liegen, so wird die Lieferfrist
angemessen verlängert. Wird eine Lieferung durch
solche Umstände unmöglich, so sind beide Seiten zum
Rücktritt berechtigt, ohne daß Schadensersatzansprüche
an den anderen Partner bestehen.
Geraten wir aus anderen von uns zu vertretenden Gründen
in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, gemäß
§ 326 BGB vorzugehen. Wenn dem Käufer insoweit
ein Schadensersatzanspruch zusteht, so wird der Ersatzanspruch
begrenzt auf 1% des Wertes der zu lieferenden Ware, je Woche
der Verzögerung maximal jedoch 5% des Wertes. Diese
Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder
einer groben Fahrlässigkeit unsererseits eine zwingende
weitergehende Haftung gegeben ist.
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden
ist. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf
Kosten des Käufers. Mangels Versandvorschrift steht
die Wahl der Versandart in unserem Ermessen. Wird beschleunigte
Versendung z.B. Luftpost, Expreß o.ä. vorgeschrieben,
trägt der Käufer die Mehrkosten. Kosten und
Schäden, die durch Nichtabnahme seitens des Käufers
entstehen, gehen zu dessen Lasten, ohne Rücksicht auf den
Grund der Annahmeverweigerung.
Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne unsere vorherige
Genehmigung der Rücksendung nicht angenommen. Das
Transportrisiko der Rücksendung trägt in jedem Falle
der Käufer, auch wenn die Rücksendung mit unserer
Genehmigung erfolgt.
Bei Schleifmitteln behalten wir uns eine Mehr-
oder Minderlieferung bis zu 10% der Auftragsmenge vor.
III. Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware
unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und solche
Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen.
Versteckte Mängel sind zu rügen, sobald sie erkennbar
geworden sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt,
wenn der Käufer uns die Ware nicht innerhalb einer Woche
nach Feststellung des Mangels zustellt. Die Gewährleistungspflicht
erlischt weiter, wenn - von Notfällen abgesehen - die von
einem Mängel betroffene Ware von einem Dritten oder vom
Käufer selbst verändert oder instandgesetzt worden
ist.
Bei begründeten Beanstandungen beseitigen wir nach unserer
Wahl den Mangel oder liefern neu. Wenn die Mängelbeseitigung
scheitert oder auch eine Ersatzlieferung mangelhaft ist, ist
der Kunde seinerseits zu Wandlung oder Minderung berechtigt.
Bei von uns nicht selbst hergestellten Teilen und Fremdleistungen
beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst
nur auf die Abtretung der uns gegen unsere Lieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche. Nur wenn diese nicht
zu einer nach Art und Umfang des Mangels angemessenen Vergütung
für den Käufer führen, ist der Käufer berechtigt,
von uns Wandlung oder Minderung zu verlangen. Ein Aufrechnungsrecht
besteht nur, sofern wir eine Gegenforderung anerkannt haben
oder sofern diese rechtskräftig tituliert ist.
IV. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, zahlbar
innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto,
unter 50,- Euro sofort netto Kasse. Wechsel werden nur
ausnahmsweise nach Vereinbarung und erfüllungshalber und
spesenfrei angenommen. Bei Verzug des Käufers sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
Zahlt der Käufer eine überfällige Rechnung trotz
Mahnung nicht, so werden weiter alle unsere Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung fällig, auch soweit früher
etwa Stundung gewährt sein sollte oder Wechsel angenommen
worden sein sollten, die erst später fällig werden.
Nimmt der Käufer die gekaufte Ware nicht ab oder ist er
zwar zur Abnahme, nicht hingegen zur Zahlung in der Lage, so
sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen
und anschließend Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Als angemessener Schadensersatz wird eine
Pauschale von 25% des Kaufpreises vereinbart. Ist der
Käufer mit dieser Pauschalierung nicht einverstanden, so
ist der Käufer verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen,
der uns konkret entstanden ist. Die gegen uns gerichteten
Ansprüche aus dem Vertrag können nicht abgetreten
werden.
V. Haftung
Soweit aufgrund gesetzlicher Tatbestände bei Verschulden
Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, können
diese gegen uns nur erhoben werden, sofern uns Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
Unsere Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlungen sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum,
auch wenn diese erst nach Lieferung entstanden sind. Dies
gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Lieferungen
bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
Wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in
bewegliche Sachen weiterverarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung
durch den Käufer für uns. Die etwa neu entstandenen
Sachen gehen zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe
des Wertes der von uns gelieferten und verarbeiteten Ware im
Verhältnis zum Wert der entstandenen Sachen in unser Eigentum
oder Miteigentum über. Auch diese Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Der Käufer
ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur im Rahmen
eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
berechtigt, jedoch nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
Forderungen des Käufers aus Weiterlieferung oder Verarbeitung
unserer Vorbehltsware (aufgrund Kaufvertrages, Werkvertrages
oder aus allen sonstigen Rechtsgründen) werden einschließlich
aller Nebenrechte bereits mit Vertragsschluß an uns abgetreten,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die von uns gelieferte
Ware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung geliefert wird oder
ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen oder
auf einmal oder nur in Teillieferungen weitergegeben wird.
Die Abtretung erstreckt sich auf denjenigen Teil der Gesamtforderung
des Käufers, der der Höhe unserer jeweiligen Gesamtforderung
entspricht. Durch diese Abtretung wird nicht ausgeschlossen,
daß wir den Käufer jederzeit in Anspruch nehmen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen 20% unserer
jeweiligen Gesamtforderung, so sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten liegt bei uns.
Auf Verlangen sind die auf uns übergegangenen Forderungen
jederzeit in offene Zessionen umzuwandeln.
Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergeganenen
Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung
jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen
oder selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe
dritter Personen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehenden Sachen oder auf die uns abgetretenen Forderungen anzuzeigen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns alle Auskünfte und
Unterlagen zur Wahrung unseres Eigentumsrechtes oder zur Geltendmachung
der uns abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere hat uns der Käufer auf Verlangen die Namen
und die Anschriften der Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, eine vom Käufer ausgestellte Urkunde
über die Abtretung zu verlangen.
Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes gelieferte
Ware zurück, so gilt diese Rücknahme nur dann als
Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Käufer gegenüber
ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende
Ware gegen jeden denkbaren Schadensfall zu versichern und uns
auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen.
VII. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser
Geschäftssitz Hamburg.
Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist
für das Mahnverfahren und soweit gesetzlich zulässig
auch für alle anderen Verfahren, einschließlich der
Klagen im Urkunden- und Wechselgeschäft sowie für
Arreste und einstweilige Verfügungen für beide Teile
für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz unserer
Firma, Hamburg.
VIII. Teilweise Gültigkeit
dieser Bedingungen
Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde
nichtig sein oder durch Sondervereinbarungen aufgehoben worden
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile
dieser Bedingungen nicht berührt.
Wir sind berechtigt im Sinne des Datenschutzgesetzes Daten für
eigene Zwecke zu verarbeiten. Dieses tun wir im Rahmen
der mit dem Käufer geführten Geschäftsbeziehungen.